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Verbotene Liebe: Gesetz schützt Schüler nur vor Fach- und Klassenlehrern Drucken
Donnerstag, 12. Januar 2012
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Koblenz. Das Oberlandesgericht Koblenz spricht einen Hauptschullehrer in einem Revisionsverfahren vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen frei, weil dem Lehrer, der den mehrfachen Geschlechtsverkehr mit einer 14-jährigen Schülerin einräumte und dafür vom Amtsgericht Neuwied zu 2 Jahren Haft auf Bewährung verurteilt wurde, keine Straftat nachzuweisen sei (Geschäftsnummer: 1 Ss 213/11 - 2070 Js 43408/11 StA Koblenz). 


In der Berufung des Lehrers vor dem Landgericht Koblenz bestätigte das Schöffengericht noch das erstinstanzliche Urteil. Der Staatsanwalt betonte sogar, dass er bedauere, dass seine Kolleginnen nicht auch Berufung eingelegt hätten, denn dann sei in zweiter Instanz sogar eine höhere Strafe ohne Bewährung möglich gewesen.

Jetzt gaben drei Richter des Oberlandesgerichtes Koblenz dem Hauptschullehrer recht. In der Begründung der Richter heißt es sinngemäß, dass bei Lehrern, die im Vertretungsunterricht eingesetzt werden oder eine AG leiten, kein Obhutsverhältnis zu Schülern vorliegt, da mit diesen Einsätzen keine „weitergehenden  Erziehungs- und Betreuungsziele" verbunden seien. Dies gelte auch für Lehrer, die in der Pausenaufsicht eingesetzt werden.

In der Schlussfolgerung heißt das, dass Lehrer mit Schülern, die das 14. Lebensjahr erreicht haben, Sex haben dürfen, sofern sie nicht Klassenlehrer oder Fachlehrer des betreffenden Schülers sind. Ergänzend dazu schreiben die Richter: „Vertrauenslehrer war der Angeklagte während des Tatzeitraums auch nicht. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass an der Regionalen Schule in (...) im Schuljahr 2006/2007 ca. 500 Schülerinnen und Schüler von einem aus 34 Personen bestehenden Lehrkörper unterrichtet wurden, so dass es schon aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, dass jede(r) Jugendliche, die/der diese Schule besuchte, dem Angeklagten zur Erziehung anvertraut war." Auch der Umstand, dass es unter anderem während der Unterrichtszeit im Klassenzimmer und Putzmittelraum zu sexuellen Handlungen gekommen sei, würde „... kein (temporäres oder dauerhaftes) Obhutsverhältnis begründen, dass die Anwendung des § 174 Abs. 1 StGB eröffnet." Weiter heißt es: „Das angefochtene Urteil ist somit wegen unzureichender tatsächlicher Feststellung aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO). Von einer Zurückweisung hat der Senat abgesehen und in der Sache selbst entschieden (§ 354 Abs. 1 StPO), weil ausgeschlossen werden kann, dass in einer erneuten Hauptverhandlung eine strafrechtlich relevante Schuld des Angeklagten festgestellt werden könne. ..."

Der betroffenen Familie ist es nicht möglich, gegen dieses Urteil Rechtsmittel einzulegen. Das Urteil gilt damit als rechtskräftig.

Nun liegt es in der Entscheidung des Schulamtes ein Dienstaufsichtsverfahren gegen den Lehrer einzuleiten. Wie die Erfolgsaussichten dabei aussehen, muss abgewartet werden. In jeden Fall scheint es nach der bisherigen Rechtsprechung so gut wie ausgeschlossen, den Lehrer aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Um dies erreichen zu können, müsste ein Lehrer zu einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt werden. Es ist zu befürchten, dass in einem Dienstaufsichtsverfahren lediglich erreicht werden könnte, dass der Lehrer nicht mehr im Schuldienst Verwendung findet.

Die „Initiative gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen e.V.", ist über diese Entscheidung empört. Zwar wird diese Meinung schon seit einiger Zeit von modernen Rechtswissenschaftlern propagiert und von Teilen der Justiz vertreten, aber der Vorsitzende der Initiative, Johannes Heibel, hatte gehofft, dass es in diesem Fall noch einmal reichen würde. Heibel betont, dass mit diesem Urteil in der Rechtsprechung eine neue Ära eingeleitet wurde. Der Schutz von Heranwachsenden vor Pädagogen wird dadurch deutlich geschmälert, statt ihn zu verstärken.

Heibel, der hauptberuflich Leiter des städtischen Jugendzentrums in Remagen ist, sieht darin nicht nur in Schulen, sondern auch in anderen Einrichtungen der Jugendhilfe eine sogar von Seiten  der Gesetzgeber geförderten  nachlassende Verantwortung von pädagogischen Mitarbeitern. Heibel: „Diese Entwicklung ist verantwortungslos und macht auf erschreckende Weise deutlich, in welcher Zeit wir mittlerweile angekommen sind. Wenn es jetzt zu keiner Protestwelle kommt, dann können wir schon den Gedanken an eine Verbesserung des Kinder- und Jugendschutzes begraben.


Hintergrund

Seit der ersten Jahreshälfte 2007 erleben die Eltern einer Schülerin, die damals 14 Jahre alt war, ein Wechselbad der Gefühle. Dirk S.* (Pseudonym), der in einer Hauptschule in Rheinland-Pfalz unterrichtete, räumte erst nach langem Prozedere in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Neuwied (27.1.2011) schließlich ein, dass es zwischen ihm und einer minderjährigen Schülerin mehrfach zu sexuellen Handlungen bis hin zum Geschlechtsverkehr gekommen sei.

Dirk S.* hatte sich zunächst auf ganz perfide Weise das Vertrauen der Schülerin erschlichen. Ein Jahr zuvor hatte er es bereits bei der älteren Schwester des Mädchens (gleiche Schule) versucht. Dies kam aber erst später heraus, da die Schwester zunächst schwieg.

Dirk S.*  sprach später im Prozess davon, dass er das Mädchen aufrichtig geliebt habe. Als die Eltern ein ungutes Gefühl bekamen, stellte der Vater den Lehrer zur Rede. Das Gespräch verlief ohne Wirkung. Es half nichts. Als sie nach und nach nähere Details erfuhren, erstatteten die Eltern Strafanzeige gegen den Lehrer.

Das Mädchen nahm an einem von Dirk S.* angebotenen Tanzkurs am Nachmittag in der Schule teil und hatte einige Male Vertretungsunterricht bei ihm. Trotzdem entschied die zuständige Staatsanwältin, das Verfahren einzustellen. Sie begründete ihre Einstellung damit, dass kein "Obhutsverhältnis" bestanden habe, da der Lehrer kein Klassenlehrer oder Fachlehrer dieser Schülerin gewesen sei. Lediglich wegen der Verbreitung pornographischer Schriften musste der Lehrer eine Geldauflage zahlen.
Nach diesem Verfahren blieb Dirk S.* weiterhin im Schuldienst und wurde in einer anderen Hauptschule nach den Weihnachtsferien 2008 (also am 8.1.2009) wieder eingesetzt. Er unterrichtete eine 5. Klasse als Klassenlehrer.

Nur durch einen Kraftakt und öffentlichen Druck (Beitrag im TV Magazin Panorama/ARD und der Rhein-Zeitung Koblenz) gelang es unserer Initiative einige Politiker, unter anderem den Justizminister von Rheinland-Pfalz, davon zu überzeugen, dass hier Handlungsbedarf besteht. Das führte schließlich dazu, dass die Staatsanwaltschaft Koblenz auf Anweisung der Generalstaatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder aufnahm. Nach Anklage und der Verurteilung des Lehrers vor dem Amtsgericht Neuwied, wurde die Berufung des Lehrers vor dem Landgericht Koblenz (27.6.2011) verworfen, das Urteil somit bestätigt.
Dirk S.* legte gegen das Urteil vor dem Oberlandesgericht Koblenz Revision ein, mit der er jetzt Erfolg hatte. Somit gilt er nach wie vor als nicht vorbestraft.


Mitgeteilt von:

Initiative gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen e.V.
Poststraße 18, 56427 Siershahn
Tel./Fax: 02623 / 6839 oder 0171/186 922 0
www.initiative-gegen-gewalt.de   www.schutzbaer-bulli.de

Foto: Thorben Wengert / pixelio.de

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