| Kindesmissbrauch: Berufsverbot für verurteilten Logopäden rechtmässig |
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| Donnerstag, 29. April 2010 | |
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Leitsatz (d. Red.):
Die rechtskräftige Verurteilung wegen sexuellem Kindesmissbrauch einer zur Heilbehandlung anvertrauten, fünfjährigen Patientin berechtigt die Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zum führen der Berufsbezeichnung "Logopäde" wegen Verstosses gegen elementare Berufspflichten nicht nur teilweise zu entziehen. (BVerwG 3 C 22/09) Sachverhalt: Ein Logopäde aus dem Kreis Düren wurde vom Amtsgericht, wegen sexuellem Kindesmissbrauch zum Nachteil einer 5 jährigen Patientin, zu einer Haftstrafe von einem Jahr und 3 Monaten verurteilt. Zusätzlich wurde ihm für die Dauer von 3 Jahren, die Behandlung weiblicher Patienten unter 16 Jahren untersagt. Das Landratsamt widerrief aufgrund dieses Strafurteils die Erlaubnis zum führen der Berufsbezeichnung "Logopäde", was ein Berufsverbot darstellt. Dagegen wehrte sich der verurteilte Kinderschänder vor den Verwaltungsgerichten. Entscheidung des OVG Münster Zunächst entschied das Oberverwaltungsgericht Münster, der Widerruf müsse insoweit aufgehoben werden, als er die Behandlung von Kinder und Jugendlichen männlichen Geschlecht betrifft. Zwar habe der Kläger allen Anlass zur Begründung der Unzuverlässigkeit in der Ausübung seines Berufes gegeben, eine vollständige Untersagung widerspräche aber dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit da ein Gutachter zur Risikominimierung ausgeführt habe, ein Ausschluss weiblicher Patienten von den Behandlungen sei ausreichend. (gleichwohl wurde aber die Rückfallgefährdung des Täters attestiert). Gegen die Teilaufhebung legte der Landrat Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass es nicht möglich sei die Beurteilung der erforderlichen Zuverlässigkeit für den Beruf des Logopäden an unterschiedlichen Patientengruppen festzumachen. Vielmehr müsse sich diese Beurteilung an dem gesetzlichen Berufsbild des Logopäden ausrichten.Selbst wenn wesentliche Berufspflichten auch nur einem Teil der Patienten gegenüber nicht erfüllt werden, ist der Entzug der Berufserlaubnis kein Eingriff in die Berufsfreiheit i.S.d. Grundgesetzes. Einen sachlichen Zwang zur Unterscheidung bstimmter Patientengruppen gäbe es nicht.
Foto: pixelio / Thorben Wengert
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