| Entscheidung: Auch betrachten von Kinderpornografie bereits strafbar |
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| Montag, 15. Februar 2010 | |
Hamburg (carechild) - Das OLG Hamburg hat in einem Revisionsverfahren entschieden, dass allein das herunterladen von Kinderpornografie aus dem Internet für eine Strafbarkeit ausreicht. Es komme nicht mehr auf das speichern der Datei an..
In einem Revisionsverfahren über die Strafbarkeit des herunterladens von Kinderpornografie und dem blossen betrachten der Bilder, hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass allein das herunterladen für eine Strafbarkeit bereits ausreicht.
Das Gericht folgte der Argumentation des antragstellenden Oberstaatsanwalt Mauruschat, der bereits durch das reine anzeigen der Bilder auf dem Monitor den Besitzstraftatbestand verwirklicht sah. Denn der Täter könne in diesem Moment bereits entscheiden was er mit dem Bild macht. So könne er beispielsweise andere Betrachter daran teilhaben lassen. Dies rechtfertige die Besitzannahme. Das Gericht entschied nun, wer solche Dateien herunterlädt, hat allein durch diesen Vorgang bereits die Verfügungsgewalt und die Sachherrschaft über die Dateien erlangt - und sie damit in Besitz genommen. Damit schloss das Gericht eine Regelungslücke im Strafgesetzbuch, welches das blosse betrachten kinderpornografischer Bilder nicht unter Strafe stellt, wohl aber deren Besitz und alle Handlungen, sich den Besitz daran zu verschaffen ("Vorbereitungshandlungen"). Zu diesem Thema bei Google suchen: Trackback(0)
Kommentare
(1)
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Die Entscheidung wird aber von Seiten der Rechtsprechung und auch aus der Lehre stark angegriffen, weil dies sich in Widerspruch mit anderen Normen stellt und zudem eine richterrechtliche Rechtsfortbildung darstellen könnte, die im Strafrecht unzulässig ist. Ihr solltet euch daher davor hüten von Schließung einer Rechtslücke zu sprechen. Wer will, dass die Betrachtung solcher Bilder strafbar ist, möge sich politisch dafür einsetzen.
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