| G8 Treffen - Gemeinsame Erklärung der Justiz- und Innenminister zu Kinderpornografie |
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| Donnerstag, 24. Mai 2007 | |
München (BMJ/carechild) - Die Justiz- und Innenminister der G8 Staaten haben eine gemeinsame Erklärung zum Kampf gegen Kinderpornografie verfasst. Demnach sollen die Anstrengungen im Kampf gegen diese Verbrechen verdoppelt werden.
Ministererklärung
Verstärkung der internationalen Bekämpfung der Kinderpornographie G8 Justiz- und Innenministertreffen 24. Mai 2007 Durch Kinderpornographie werden alle Kinder schwer geschädigt: Sie schädigt das Kind, das bei der Herstellung der Darstellung sexuell missbraucht wird; jedes Mal, wenn dieses Bild angesehen wird, wird dasselbe Kind erneut zum Opfer; und sie schädigt alle Kinder, weil sie sie als Gruppe von Sexualobjekten darstellt. Wir verurteilen kategorisch diejenigen, die Kinder durch die Herstellung von Darstellungen ihres sexuellen Missbrauchs und das Vertreiben oder Sammeln derartiger Darstellungen sexuell ausbeuten. Da kein Kind auf diese schreckliche Weise zum Opfer werden sollte, versprechen wir heute, unsere Anstrengungen zu verdoppeln, um die internationale Bekämpfung der Kinderpornographie zu verstärken. In den vergangenen Jahren haben wir eine G8-Strategie gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet entwickelt und umgesetzt. Wir haben mit Interpol bei der Einrichtung der Internationalen Bilddatenbank gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern zusammengearbeitet, mit der die Polizei Opfer von Kindesmissbrauch identifizieren und ihnen helfen kann. Aber auch die Verfolgung der Straftäter muss energisch betrieben werden. Die internationale Staatengemeinschaft muss handeln, um diese Strafverfolgung zu ermöglichen. Heute bekräftigen wir unsere Verpflichtung, den internationalen Rechtsrahmen umzusetzen, um die Herstellung, den Vertrieb und Besitz von Kinderpornographie zu bekämpfen und zu beseitigen. Dabei erkennen wir auch den erwiesenen Wert anderer Maßnahmen an, die zum Schutz von Kindern vor dem Missbrauch, den diese Bilder belegen, getroffen werden können. Begriff der Kinderpornografie Wichtig ist der Hinweis darauf, dass der Ausdruck „Kinderpornographie“ zwar gewöhnlich in Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünften verwendet wird, aber den schweren Missbrauch und die Ausbeutung von Kindern, die mit diesen bildlichen Darstellungen einhergehen, nicht passend oder angemessen beschreibt. Das eigentliche Problem besteht im Kern in eindeutig sexuellen Abbildungen oder Darstellungen von Kindern, etwa nach der Definition in internationalen Übereinkünften. Der Begriff „Pornographie” wird jedoch gemeinhin mit Darstellungen sexueller Handlungen zwischen einwilligenden Personen in Verbindung gebracht. Deshalb charakterisiert der Begriff „Kinderpornographie” sexuelle Darstellungen mit Kindern falsch und führt dessen andauernder Gebrauch zu Missverständnissen. Er beeinträchtigt unsere Fähigkeit, den tatsächlichen Schaden, den die jungen Opfer erleiden, und die Schwere der Handlungen der Personen, die Kinder auf diese Weise ausbeuten, zu verstehen. Dieses Missverständnis wirkt sich nachteilig auf die Wirksamkeit unserer äußerst wichtigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor dieser Form sexueller Ausbeutung aus. Hintergrund: Das Problem Der Handel mit Kinderpornographie ist ein globales Problem, das erschreckend schnell um sich greift. Der Einsatz von Computern zur Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit diesem illegalen Material - sei es durch E-Mail, kommerzielle Websites, Chatrooms, Peer-to-Peer-Technologie, Webcams oder andere Verfahren - stellt nunmehr die Norm dar. Da das Internet keine Grenzen kennt, kann ein in einem Land hergestelltes Bild innerhalb von Sekunden weltweit verschickt werden. Es ist nicht nötig, ein echtes Bild über Grenzen zu schmuggeln, und Lieferanten illegaler Bilder müssen einander auch nie persönlich begegnen. Bei Strafverfolgungsmaßnahmen in unseren Ländern werden oft Verbindungen zwischen Tätern in verschiedenen Ländern festgestellt. Internationale Ringe von Herstellern, Händlern und Sammlern von Bildern eindeutig sexuellen Charakters sind nur allzu üblich. Deshalb steht denjenigen, die diese Bilder verkaufen und oft Verbindungen zum organisierten Verbrechen und zur Geldwäsche haben, ein aufnahmefähiger Weltmarkt zur Verfügung. Da Hersteller, Händler und Sammler von Kinderpornographie in jedem Land anzutreffen sind, müssen alle Länder bei der Lösung des Problems zusammenarbeiten. Wenn solche Bilder irgendwo legal sind, sind sie überall umso leichter verfügbar. Und die bei der Herstellung ausgebeuteten Kinder werden immer wieder zu Opfern, wenn die Bilder angesehen und in Umlauf gebracht werden. Koordiniertes Vorgehen, Austausch von Informationen und Ressourcen sowie eine kollektive Verpflichtung sind Voraussetzung für erfolgreiche Ermittlungen. Die internationale Staatengemeinschaft hat mehrfach eine Verpflichtung zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch bekräftigt. Im Jahr 2001 tagte der Weltkongress gegen die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern in Yokohama, Japan. Kürzlich hat ein Ausschuss des Europarats den Entwurf eines Übereinkommens zum Schutz von Kindern vor Kindesausbeutung und -missbrauch erstellt, der von den Unterzeichnern verlangt, unter anderem die Herstellung von Kinderpornographie, den Handel damit, den Zugriff darauf und deren Besitz unter Strafe zu stellen. In dem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „Kind“ alle Personen unter 18 Jahren. Gleichwohl sind in unseren eigenen Ländern und weltweit noch viele Anstrengungen erforderlich. Internationales Recht Die internationale Staatengemeinschaft hat sich vereinigt, um einen internationalen Rechtsrahmen gegen Kinderpornographie zu schaffen. 1. Das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation von 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hat 132 Vertragsstaaten. Das Übereinkommen macht die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit zur Priorität, die auch „das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes … zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen“ umfasst. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt der Ausdruck „Kind“ für alle Personen unter 18 Jahren. 2. Das Fakultativprotokoll der Vereinten Nationen von 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie hat 118 Vertragsstaaten (mit Stand vom 29. März 2007). Es verpflichtet die Vertragsstaaten, das Herstellen, Vertreiben, Verbreiten, Einführen, Ausführen, Anbieten, Verkaufen oder Besitzen von Kinderpornographie für die in dem Protokoll genannten Zwecke unter Strafe zu stellen. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes selbst verpflichtet die Vertragsstaaten, Kinder vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen und zu diesem Zweck geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass „Kinder für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden“. Nach dem Übereinkommen ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem anzuwendenden Recht nicht früher eintritt. 3. Das Übereinkommen des Europarats von 2001 über die Computerkriminalität verpflichtet die Vertragsstaaten, das Herstellen, Anbieten, Verbreiten, Beschaffen oder Besitzen von Kinderpornographie über ein Computersystem unter Strafe zu stellen. Kinderpornographie umfasst Darstellungen von Personen, die tatsächlich unter 18 Jahren sind oder das Erscheinungsbild einer unter 18 Jahre alten Person haben, bei eindeutig sexuellen Handlungen; die Vertragsparteien können eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, wobei 16 Jahre auf gar keinen Fall unterschritten werden dürfen. Innerstaatliche Umsetzung Die Festsetzung internationaler Mindeststandards und die Vereinbarung, diese einzuhalten, ist ein entscheidender Schritt bei der Entwicklung einer abgestimmten globalen Strategie zur Bekämpfung der Kinderpornographie. Ein sinnvoller und wirksamer Fortschritt bei der Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern durch Kinderpornographie setzt ein, wenn jeder Vertragsstaat sicherstellt, dass er über einen umfassenden gesetzlichen Rahmen verfügt. Diese Regelungen müssen die Kinderpornographie in all ihren Erscheinungsformen angehen und bei allen Mitteln ansetzen, mit denen diese Straftaten begangen werden. Mit diesen Regelungen ist dafür Sorge zu tragen, dass alle Straftäter - gleich welche Rolle sie bei der sexuellen Ausbeutung eines Kindes spielen – in vollem Umfang zur Verantwortung gezogen und die Belange und Rechte der kindlichen Opfer geschützt werden. Wir sind heute zusammengekommen, um alle Länder, die diesen internationalen Übereinkünften noch nicht beigetreten sind, zu ermutigen, den Beitritt zu erwägen. Wir bekräftigen unsere Verpflichtung, die durch diese internationalen Übereinkünfte eingeführten Maßnahmen in innerstaatliches Recht umzusetzen und sicherzustellen, dass unser innerstaatliches Recht: 1. Kinderpornographie klar als Darstellung - gleich durch welches Mittel – eines Kindes bei wirklichen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen oder als Darstellung der Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken definiert; 2. ein „Kind” in Übereinstimmung mit dem internationalen Rechtsrahmen definiert. Insoweit verpflichten völkerrechtliche Dokumente die Vertragsstaaten einheitlich, ein Kind als eine Person unter 18 Jahren zu bezeichnen, oder fordern sie dazu auf. Wir sind uns einig, dass es dem Geist und dem Ziel dieser Normen entspricht, alle jungen Menschen unter 18 Jahren vor sexueller Ausbeutung durch Kinderpornographie zu schützen, und wir dieses Ziel auch mit unserem innerstaatlichen Recht verfolgen sollten; 3. alle Aspekte der Kinderpornographie, einschließlich der Herstellung, des Verkaufs, des Vertreibens, des Besitzes sowie der Ein- und Ausfuhr, gleich mit welchen Mitteln diese Taten begangen werden, auch durch den Einsatz eines Computers, des Internets oder neuer innovativer Technologien, unter Strafe stellt; 4. alle Straftaten der Kinderpornographie mit Strafen bedroht, die dem Ausmaß dieser an Kindern begangenen schweren Straftaten entsprechen, insbesondere wenn sie von Wiederholungstätern begangen werden; 5. durch fortwährende Zusammenarbeit aller Regierungsebenen (im Inland und international) mit den Strafverfolgungsbehörden durchgesetzt wird. Die Staaten sollten darüber hinaus den privaten Sektor (einschließlich Internetdiensteanbietern, Fachleuten für Informationstechnologie und Kreditinstituten) und die Zivilgesellschaft (z.B. Lehrer, Leistungserbringer im Gesundheitswesen und im sozialen Bereich, Nichtregierungsorganisationen und die Medien) auf formellen oder informellen Wegen gemäß ihrem innerstaatlichen Recht ermutigen, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde oder Sozialbehörde ggf. erlangte Informationen über Kinderpornographie zukommen zu lassen. Andere Maßnahmen Während die Strafverfolgung der Hersteller, Vertreiber oder Besitzer von Kinderpornographie grundlegend ist, um Kinder vor weiterem Schaden zu schützen, gibt es noch mehr, was ein Land über die Rechtsordnung hinaus machen kann, um dieses wachsende Problem zu bekämpfen. So ist die Fortbildung der Fachleute im Bereich der Strafjustiz, wie z.B. Polizei, Staatsanwälte und Richter, notwendiger Bestandteil eines umfassenden Programms zur Bekämpfung dieser Straftaten. Fachleuten im Bereich der Strafjustiz muss bewusst sein, dass sexueller Missbrauch von Kindern, Kinderpornographie und eindeutig sexuelle Abbildungen von Kindern ein und dasselbe sind und diese Straftaten von der Strafjustiz klar und energisch verurteilt werden müssen. Ebenso wird eine Schärfung des öffentlichen Bewusstseins und Aufklärung über die Häufigkeit und Art der sexuellen Ausbeutung von Kindern durchKinderpornographie die Anzeige von Verdachtsfällen erleichtern und mögliche Täter abschrecken. Während die globalen Dimensionen des Handels mit Kinderpornographie globale Antworten der Regierungen, Strafverfolgungsbehörden und internationalen und regionalen Organisationen verlangen, ist auch der private Sektor gefordert. Der private Sektor, einschließlich Internetdiensteanbietern, Fachleuten für Informationstechnologie und Kreditinstituten, und die Zivilgesellschaft, wie z. B. Nichtregierungsorganisationen, die Medien, Eltern und Erzieher, sollten zu der Überlegung ermutigt werden, welche Rolle sie bei der Bekämpfung dieser Straftaten spielen könnten. Schließlich können auch für diesen Bereich vorgesehene nationale Stellen - gleich ob öffentliche oder private Organisationen – in Zusammenarbeit mit Internet-Dienstleistern oder anderen privaten Stellen zur wirksamen Überwachung und Bekämpfung von Straftaten im Bereich Kinderpornographie beitragen. Fazit: Unsere Verpflichtung Wir verpflichten uns, die Umsetzung und Wirksamkeit unserer eigenen Rechtsvorschriften gegen Kinderpornographie zu gewährleisten und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu treffen, um dieses Recht fortzuschreiben und zu verbessern. Wir verpflichten uns auch, im internationalen Dialog kontinuierlich aufzuzeigen, wie wichtig die Bekämpfung der Kinderpornographie ist, und die Zusammenarbeit innerhalb und außerhalb der G8 zu fördern. Zu diesem Thema bei Google suchen: Trackback(0)
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