| Bundeskabinett beschliesst Gesetzentwurf zur Sicherungsverwahrung für Jugendliche |
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| Samstag, 21. Juli 2007 | |
Berlin (carechild / BMJ) -
Nachträgliche Sicherungsverwahrung soll künftig auch
bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten verhängt werden
können. Das Bundeskabinett hat heute auf Vorschlag der
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries den Entwurf eines
entsprechenden Gesetzes beschlossen.„Sicherungsverwahrung ist eine der schärfsten Sanktionen, die das deutsche Strafrecht vorsieht. Sie verhindert, dass ein Straftäter in Freiheit kommt, obwohl er seine gerichtlich festgesetzte Strafe voll verbüßt hat. Vor diesem Hintergrund darf die Sicherungsverwahrung immer nur ultima ratio sein, also nur angewendet werden, wenn es kein anderes Mittel gibt, um die Allgemeinheit zu schützen. Das gilt umso mehr bei jungen Menschen, die ihre Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen und ihr ganzes Leben noch vor sich haben. Empirische Untersuchungen zeigen, dass die Delinquenz bei jugendlichen Straftätern oft nur eine Episode während ihrer Entwicklung hin zum Erwachsenen darstellt und sie später ein gänzlich straffreies Leben führen. Auch schwere Verbrechen, die die Ausnahme darstellen, werden nicht selten aus einer einmaligen Konfliktlage oder einer ganz spezifischen Situation heraus begangen. Allerdings gibt es – wenn auch nur sehr wenige - junge Täter, die nach einer verbüßten langen Jugendstrafe wieder schwerste Delikte begehen. Mit entsprechendem Gefährdungspotential können solche Extremfälle eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Deshalb hat sich die Bundesregierung entschieden, für solche Fälle einen Regelungsvorschlag zu unterbreiten“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in Berlin. Bislang ist Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht – anders als im Erwachsenenstrafrecht – nicht möglich. Der heute beschlossene Gesetzentwurf ändert dies. Künftig wird eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung – also am Ende einer verbüßten Haftstrafe - bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht möglich sein. Der Regierungsentwurf sieht die Möglichkeit einer solchen gerichtlichen Anordnung vor,
Beschränkung auf nachträgliche Sicherungsverwahrung Bei jungen Menschen, die über eine kürzere Lebensgeschichte verfügen und deren Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist, ist eine ausreichend sichere Gefährlichkeitsprognose nur sehr schwierig zu treffen. Das Fehlerrisiko ist bei Ihnen besonders hoch. Deshalb beschränkt sich der Regelungsvorschlag der Bundesregierung auf die Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (anders bei Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht: dort kann im Strafurteil selbst unmittelbar die Sicherungsverwahrung angeordnet oder ein Vorbehalt aufgenommen werden, der eine Anordnung am Haftende ermöglicht). Wegen der besonderen Entwicklungssituation und der Aussichten für eine positive Einwirkung im Vollzug der Jugendstrafe soll bei jungen Menschen über die Anordnung der Sicherungsverwahrung immer erst aufgrund einer Gesamtwürdigung am Ende des Strafvollzugs entschieden werden können, auch wenn wesentliche Anzeichen für eine künftige Gefährlichkeit bereits anfänglich erkennbar waren. Zum anderen ist das erhöhte Prognoserisiko Grund dafür, die „formalen“ Anordnungsvoraussetzungen enger zu fassen als bei Erwachsenen. Beispielsfälle
Nach dem Vorschlag der Bundesregierung kann das Gericht künftig in einem solchen Fall nachträglich die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn es vor Ende des Strafvollzugs und nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten aufgrund einer Gesamtwürdigung davon ausgeht, dass von dem Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere schwere Straftaten der beschriebenen Art zu erwarten wären. Das gilt auch, wenn im Beispielsfall zu der Vergewaltigung nicht auch noch ein Mord hinzugekommen wäre.
Bei der Frage, wie nach neuer Rechtslage in einem solchen Fall am Ende der verbüßten Haft verfahren wird, gibt es grundsätzlich verschiedene Optionen. Zunächst ist zu prüfen, ob ein milderes Mittel als eine nachträgliche Sicherungsverwahrung geeignet ist, künftige Straftaten des Täters zu verhüten. In Betracht kommen dabei Maßnahmen der Führungsaufsicht einschließlich gezielter Weisungen und ihrer Überwachung nebst intensiver Nachbetreuung. Das gesetzliche Instrumentarium der Führungsaufsicht hat der Gesetzgeber jüngst verbessert, unter anderem sind seither strafbewehrte Kontaktverbote möglich. Wenn nach Überzeugung des Gerichts solche Maßnahmen nicht genügen, dann wird nach dem neuen Recht anders als bisher in einem solchen Fall nachträgliche Sicherungsverwahrung möglich sein. Dabei macht das Beispiel im Vergleich zu Fall 1 deutlich, dass das Vollzugsverhalten nur ein Indikator ist. Entscheidend ist die umfassende Gesamtwürdigung – wenn danach von einer hohen künftigen Gefährlichkeit auszugehen ist, wird das Gericht Sicherungsverwahrung anordnen.
Hier wird zunächst die Aussetzung zur Bewährung widerrufen und der Vollzug der ursprünglichen Jugendstrafe fortgesetzt werden. Außerdem wird eine neue Jugendstrafe wegen der weiteren Tat verhängt werden. Vor Ende des Vollzugs der Jugendstrafe wird nach dem neuen Recht auch über eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung entschieden werden können. Verhältnis Sicherungsverwahrung / Unterbringung im Maßregelvollzug (psychiatrisches Krankenhaus)
Nach bisherigem Recht müsste jetzt wegen Erledigung der Maßregel „Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus“ die Entlassung des Betroffenen in die Freiheit erfolgen. Der Entwurf der Bundesregierung eröffnet hier – parallel zu den Möglichkeiten bei Erwachsenen – in solchen Fällen die nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung, bevor der Täter aus dem psychiatrischen Krankenhaus entlassen wird. Zuständiges Gericht / Überprüfungsfrist In Fällen, in denen später die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht möglich sein könnte, wird künftig generell die Jugendkammer bereits als erkennendes Gericht des ersten Rechtszugs für das Urteil über die Tat zuständig sein. Außerdem wird bei nachträglicher Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht die Fortdauer jedes Jahr erneut überprüft (anders im allgemeinen Strafrecht, in dem dafür eine Zwei-Jahres-Frist gilt).
Hinweis:
Bei den Fallbeispielen handelt es sich um fiktive Fälle. Die
meisten in den letzten Jahren bekannt gewordenen
einschlägigen Fälle betrafen Erwachsene und
Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht.
Pressemitteilung des BMJ
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