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(UN-KRK) Artikel 19 Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung |
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UN-Kinderrechtskonvention Artikel 19
Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung
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Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-,
Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmassnahmen, um das Kind vor jeder
Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder
Misshandlung, vor Verwahrlosung Oder Vernachlässigung, vor schlechter
Behandlung oder Ausbeutung einschliesslich des sexuellen Missbrauchs zu
schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines
Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder
einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
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Diverse Schutzmassnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame
Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind
und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren
und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Massnahme zur
Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und
Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter
Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der
Gerichte.
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