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(UN-KRK) Artikel 34 Schutz vor sexuellem Missbrauch Drucken
UN-Kinderrechtskonvention Artikel 34
Schutz vor sexuellem Missbrauch

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen

Massnahmen, um zu verhindern, dass Kinder

  1. zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden;

  2. für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden;

  3. für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden.


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