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§176b StGB Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge Drucken
Donnerstag, 12. April 2007
§ 176b
Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

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