| §174 StGB Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen |
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| Donnerstag, 12. April 2007 | |
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§ 174
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
(1) Wer sexuelle Handlungen
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist. Zu diesem Thema bei Google suchen: |
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