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Kurzaufsatz: Sicherungsverwahrung gefährlicher Sexualstraftäter Drucken
Donnerstag, 10. Mai 2007
jail.jpgDie Sicherungsverwahrung ist ein Mittel des Strafrechts um die Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern (übrigens nicht nur Sexualstraftätern) zu schützen. Sie kann von einem Strafgericht als Sicherungs- bzw. Besserungsmassnahme angeordnet werden, wenn aufgrund einer negativen Gefährlichkeitsprognose davon ausgegangen werden muss, dass von dem Verurteilten erhebliche weitere Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen.

Das Strafgericht ordnet die Sicherungsverwahrung neben der eigentlichen Strafe an, sie ist kein Bestandteil der Strafe, also keine Bestrafung des Täters, sondern dient entweder dem Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten, oder dem Täter selbst als "Besserungshilfe". Die Sicherungsverwahrung ist daher eine "Massregel der Besserung und Sicherung", dem Massregelvollzug .
Es gibt eine Reihe weiterer Massregeln, auf die hier aber nicht weiter eingegangen wird.

Allgemeine Bedingungen für die Anordnung von Sicherungsverwahrung
Im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (darunter fallen z.B. Kindesmisshandlungen/Vergewaltigungen) müssen formelle Bedingungen erfüllt sein, bevor eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann.

So muss der Täter zu einer Freiheitsstrafe von mind. 2 Jahren verurteilt werden und er muss bereits mindestens einmal vorher zu einer Freiheitsstrafe von mind. 3 Jahren verurteilt worden sein.

Wiegt die Verurteilung bereits im ersten Verfahren aufgrund eines Verbrechens sehr schwer, kann bereits bei einer ersten Verurteilung, zu mindestens 3 Jahren Haft, die Sicherungsverwahrung angeordnet werden.


Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann auf folgende Weise geschehen

Sicherungsverwahrung auf Anordnung des Strafgerichts im Urteil
Ein Strafgericht kann bereits im Urteil die Anordnung auf anschliessende Sicherungsverwahrung (nach Verbüssung der Haftstrafe) treffen. Bei Schuldunfähigen kann übrigens ebenfalls Sicherungsverwahrung angeordnet werden, da die Schuld des Täters keine Voraussetzung dafür ist und der Schutz der Allgemeinheit das zu schützende Rechtsgut, neben der Möglichkeit Sicherungsverwahrung als Hilfe zur Wiedereingliederung. Schuldunfähigkeit kommt allerdings bei Sexualstraftaten quasi nicht vor.

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung
Nachträgliche Sicherungsverwahrung kann auf 3 Arten angeordnet werden.

  1. Es werden nach Verurteilung und vor Beendigung des Strafvollzugs neue Tatsachen bekannt, die die ausserordentliche Gefährlichkeit des Täters belegen. Hier liegt die Betonung auf NEUE Tatsachen.
  2. Durch Anordnung der Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus.
  3. Bei einer Verurteilung zu mindestens 5 Jahren kann nachträgliche Sicherungsverwahrung immer dann angeordnet werden, wenn eine negative Gefährlichkeitsprognose besteht.

Sicherungsverwahrung unter Vorbehalt
Die Sicherungsverwahrung unter Vorbehalt wird bereits im Urteil angeordnet. 6 Monate bevor die Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, findet eine erneute Beurteilung des Täters statt, in der geprüft wird, ob die Bedingungen für eine Sicherungsverwahrung vorliegen, insbesondere also wieder die Frage, ob von dem Täter noch erhebliche Gefahren ausgehen. Hierzu wird ein Gutachter gehört, der bislang aber noch nicht mit dem Fall zu tun gehabt haben durfte. (Gesicherte Neutralität)


Dauer der Sicherungsverwahrung - lebenslang heisst nicht lebenslang, oder doch?
Die maximale Dauer der Sicherungsverwahrung beträgt 10 Jahre. Dnach dürfen nur noch extremst gefährliche Sexualstraftäter in der Sicherungsverwahrung verbleiben - durchaus lebenslang. Im Gegensatz zur landläufigen Meinung ist dies nicht menschenrechtswidrig sondern eine Regelung im Einklang mit der deutschen Verfassung, bestätigt vom Bundesverfassungsgericht.

Während der Dauer der Sicherungsverwahrung wird alle 2 Jahre geprüft ob weiterhin eine negative Gefährlichkeitsprognose gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Sicherungsverwahrung beendet und eine mehrjährige Führungsaufsicht angeordnet, nach neuester Gesetzeslage auch lebenslang. Vorher war die Anordnung von Führungsaufsicht max. für einen Zeitraum von 5 Jahren möglich. Besteht weiterhin die besondere Gefährlichkeit des Täters, verbleibt dieser also in Sicherungsverwahrung.










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